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Änderung § 5 VkBkmG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bundesanzeiger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. 2 Er ist im Internet unter der Adresse

www.bundesanzeiger.de

vorherige Änderung nächste Änderung

vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für



vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. 3 Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) 1 Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. 2 Der amtliche Teil ist bestimmt für

1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;

2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.

vorherige Änderung

Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.



3 Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

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