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Abschnitt 3 - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Geltung ab 08.08.1993; FNA: 2129-8-5-1 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 504, 727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608), sowie die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) außer Kraft. Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
- 1.
- Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
- a)
- festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
- b)
- gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
- 2.
- Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
- 3.
- Anlagen nach Nr. 1.10;
- 4.
- Anlagen nach Nr. 1.11;
- 5.
- Anlagen nach Nr. 1.12;
- 6.
- Anlagen nach Nr. 1.14.1;
- 7.
- Anlagen nach Nr. 1.14.2;
- 8.
- Anlagen nach Nr. 2.3;
- 9.
- Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
- 10.
- Anlagen nach Nr. 2.8;
- 11.
- Anlagen nach Nr. 3.1;
- 12.
- Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
- 13.
- Anlagen nach Nr. 3.3;
- 14.
- Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
- a)
- 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
- b)
- 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
- c)
- 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
- 15.
- Anlagen nach Nr. 3.7;
- 16.
- Anlagen nach Nr. 3.8;
- 17.
- Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
- 18.
- Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 19.
- Anlagen nach Nr. 3.18;
- 20.
- Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1.500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
- 21.
- Anlagen nach Nr. 4.1;
- 22.
- Anlagen nach Nr. 4.2;
- 23.
- Anlagen nach Nr. 4.4;
- 24.
- Anlagen nach Nr. 4.5;
- 25.
- Anlagen nach Nr. 4.6;
- 26.
- Anlagen nach Nr. 4.7;
- 27.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 28.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 29.
- Anlagen nach Nr. 5.2.1;
- 30.
- Anlagen nach Nr. 6.1;
- 31.
- Anlagen nach Nr. 6.3;
- 32.
- Anlagen nach Nr. 7.3.2;
- 33.
- Anlagen nach Nr. 7.8;
- 34.
- Anlagen nach Nr. 7.9;
- 35.
- Anlagen nach Nr. 7.12;
- 36.
- Anlagen nach Nr. 7.16;
- 37.
- Anlagen nach Nr. 8.1;
- 38.
- Anlagen nach Nr. 8.3.1;
- 39.
- Anlagen nach Nr. 8.4;
- 40.
- Anlagen nach Nr. 8.5.1;
- 41.
- Anlagen nach Nr. 8.7;
- 42.
- Anlagen nach Nr. 8.8;
- 43.
- Anlagen nach Nr. 8.9.1;
- 44.
- Anlagen nach Nr. 8.12.1;
- 45.
- Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
- 46.
- Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften V. v. 28. April 2015 BGBl. I S. 670 m.W.v. 1. Mai 2015
Anhang II
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
- 2.
- Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;
- 3.
- vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
- 4.
- umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;
- 5.
- chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
- 6.
- Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;
- 7.
- Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
- 8.
- Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
- 2.
- chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;
- 3.
- betriebliche Sicherheitsorganisation;
- 4.
- Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
- 5.
- vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
- 6.
- Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
- 7.
- Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
- 8.
- Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;
- 9.
- Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
- 10.
- Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 973, 3756 m.W.v. 2. Mai 2013
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