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§ 3 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel
(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.
(2) 1Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. 4Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.
(3) 1Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. 2Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. 3Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.
(4) 1Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.
(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(6) 1Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 2Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 3 BinSchPersFührEBefähPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BinSchPersFührEBefähPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchPersFührEBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersFührEBefähPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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