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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Eingangsformel





Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:

1.
Wasserstraßen mit maritimem Charakter

2.
Wasserstraßen mit besonderem Risiko

3.
Fahren unter Radar

Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.


§ 2 Prüfungskommission



(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.


§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel



(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(2) 1Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. 4Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) 1Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. 2Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. 3Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

(4) 1Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.

(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(6) 1Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 2Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.




§ 4 Veröffentlichung



1Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. 2Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.




Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung



(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,

2.
gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,

3.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,

4.
Anschrift der Person nach Nummer 3,

5.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,

6.
einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:

a)
Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,

b)
Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c)
Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,

d)
Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532x 413 Pixel,

e)
den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.

2.
Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:

a)
Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und

b)
für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. 3Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden. 4Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen.

(4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1.
der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und

2.
die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. 2Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 3Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) 1Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. 2Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.




§ 6 Prüfungstermine, Prüfungsorte und Einladung



(1) 1Die Prüfungsbehörde setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 die Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus fest und macht diese zusammen mit den Antragsfristen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt. 2Die Prüfungsbehörde kann darüber hinaus weitere Prüfungstermine oder Prüfungsorte in einem Kalenderjahr festsetzen.

(2) Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch eingeladen.

(3) 1Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin oder Prüfungsort. 2Sollte der gewünschte Prüfungstermin nicht oder der gewünschte Prüfungsort nicht oder nicht zeitnah möglich sein, bietet die Prüfungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller andere mögliche Orte oder Termine an.

(4) 1Die Festlegung des Prüfungstermins zum Prüfungsteil Reisedurchführung erfolgt durch die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Prüfling, sobald die anderen Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden. 2Die Prüfung Reisedurchführung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der beiden anderen Prüfungsteile durchgeführt werden.


§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme



(1) 1Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. 2Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(3) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich glaubhaft zu machen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.




Abschnitt 3 Prüfung

§ 8 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. 2Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 3Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. 4Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 3Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. 4Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. 5An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(7) 1Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(8) 1Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. 2In dieses sind mindestens

1.
die persönlichen Daten des Prüflings,

2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,

3.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,

4.
gewährte Nachteilsausgleiche,

5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,

8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie

9.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. 3Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.




§ 9 Unionspatent - Prüfungsteil theoretische Prüfung



(1) 1Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.

(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.


§ 10 Unionspatent - Prüfungsteil Reiseplanung



(1) 1Die Reiseplanung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Die Prüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. 2Vor der Prüfung bekommt jeder Prüfling eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten.


§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung



(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

(3) 1Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2§ 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.

(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.




§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen



(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.




§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken



(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. 2Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung.




§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar



(1) 1Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 4Die praktische Prüfung findet auf einem Binnenschiff oder am Simulator statt.

(2) 1Die maximale Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 60 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.


§ 15 Schifferzeugnis



(1) 1Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 4Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 5Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.

(2) 1Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

(3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit.

(4) 1Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. 2Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt.




§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung



(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) 1Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.




Abschnitt 4 Ordnungsvorschriften

§ 17 Verhalten während der Prüfung



1Die Prüflinge dürfen während der Prüfung weder miteinander reden oder auf andere Art miteinander kommunizieren, noch die Prüfungsbearbeitung anderer Kandidaten einsehen, noch gegenseitig Gegenstände übergeben. 2Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. 3Während der Prüfung darf ein Prüfling den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen. 4Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel dürfen beim Verlassen des Prüfungsraums während der Prüfung nicht mitgeführt werden.


§ 18 Ordnungsverstoß



(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Prüfung auszuschließen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden" gewertet.


§ 19 Täuschung



(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden".

(2) Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigt die Prüfungsbehörde dem Prüfling die Bescheinigung nicht aus oder erklärt sie für ungültig und fordert sie von ihm zurück.


Abschnitt 5 Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses

§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



1Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.




§ 21 Ausstellung der Bescheinigung



(1) 1Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Anstelle einer gesonderten Bescheinigung kann die Prüfungsbehörde sofort ein Unionsbefähigungszeugnis, ein vorläufiges Unionsbefähigungszeugnis, eine entsprechende besondere Berechtigung oder vorläufige besondere Berechtigung oder ein Schifferzeugnis oder ein vorläufiges Schifferzeugnis ausstellen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu lassen.


§ 22 Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten



(1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) 1Die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, Prüfungsprotokolle und Anmeldungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. 3Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.


Abschnitt 6 Schlussbestimmung

§ 23 Veröffentlichung und Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr. Hans-Heinrich Witte