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§ 10 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 10 Unionspatent - Prüfungsteil Reiseplanung



(1) 1Die Reiseplanung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Die Prüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. 2Vor der Prüfung bekommt jeder Prüfling eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten.

 
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