(1) Prüflinge, deren Identität werden festgestellt eindeutig nicht kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Prüfung auszuschließen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden" gewertet.