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§ 14 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar



(1) 1Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 4Die praktische Prüfung findet auf einem Binnenschiff oder am Simulator statt.

(2) 1Die maximale Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 60 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

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