Tools:
Update via:
§ 11 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung
(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.
(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.
(3) 1Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2§ 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.
(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 BinSchPersFührEBefähPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BinSchPersFührEBefähPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BinSchPersFührEBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersFührEBefähPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... „Prüflings" durch das Wort „Prüfungsteils" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15203/a285594.htm