(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.
(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.
(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193