(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.
(3) 1Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. 2Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 3Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. 4Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 3Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. 4Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. 5An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.
(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(7) 1Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.
(8) 1Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. 2In dieses sind mindestens
- 1.
- die persönlichen Daten des Prüflings,
- 2.
- die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,
- 3.
- Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
- 4.
- gewährte Nachteilsausgleiche,
- 5.
- Bezeichnung der Prüfungsthemen,
- 6.
- Bewertung der Prüfungsergebnisse,
- 7.
- Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,
- 8.
- Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie
- 9.
- besondere Vorkommnisse
aufzunehmen.
3Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193