§ 8 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 8 Durchführung der Prüfung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. 2Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 3Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. 4Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 3Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. 4Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. 5An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(7) 1Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(8) 1Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. 2In dieses sind mindestens

1.
die persönlichen Daten des Prüflings,

2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,

3.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,

4.
gewährte Nachteilsausgleiche,

5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,

8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie

9.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. 3Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 8 BinSchPersFührEBefähPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BinSchPersFührEBefähPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchPersFührEBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersFührEBefähPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... durch das Wort „Prüfungsbehörde" ersetzt. 6. In § 8 Absatz 8 Nummer 7 wird das Wort „Prüflings" durch das Wort „Prüfungsteils" ...


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