Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen



(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 12 BinSchPersFührEBefähPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BinSchPersFührEBefähPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchPersFührEBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersFührEBefähPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... 4 Satz 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „45" ersetzt. 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Prüfung dauert maximal 60 ...