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§ 16 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.
(2) 1Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.
(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 16 BinSchPersFührEBefähPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BinSchPersFührEBefähPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BinSchPersFührEBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersFührEBefähPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung." 11. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „schriftlichen oder" ...
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