(1)
1Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
2Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des
§ 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung.
3Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt.
4Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.
5Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.
(2) 1Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193