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Änderung § 4 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024
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§ 4 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 4 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Text alte Fassung) § 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog | (Text neue Fassung)§ 4 Veröffentlichung |
Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht. | 1 Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. 2 Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen. |
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