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Synopse aller Änderungen der BinSchPersFührEBefähPrV am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 1 der BinSchPersBefähPrVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPersFührEBefähPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen nach der Binnenschiffspersonalverordnung
(Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung - BinSchPersBefähPrV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
(Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Prüfungskommission
    § 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel
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    § 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog


    § 4 Veröffentlichung
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung
    § 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
    § 6 Prüfungstermine, Prüfungsorte und Einladung
    § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 3 Prüfung
    § 8 Durchführung der Prüfung
    § 9 Unionspatent - Prüfungsteil theoretische Prüfung
    § 10 Unionspatent - Prüfungsteil Reiseplanung
    § 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung
    § 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
    § 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken
    § 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar
    § 15 Schifferzeugnis
    § 16 Bewertung der Prüfungsleistung
Abschnitt 4 Ordnungsvorschriften
    § 17 Verhalten während der Prüfung
    § 18 Ordnungsverstoß
    § 19 Täuschung
Abschnitt 5 Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses
    § 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
    § 21 Ausstellung der Bescheinigung
    § 22 Einsichtnahme in prüfungsbezogene Daten
Abschnitt 6 Schlussbestimmung
    § 23 Veröffentlichung und Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel


(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

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(2) 1 Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2 Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3 Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. 4 Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.



(2) 1 Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2 Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3 Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. 4 Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) 1 Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. 2 Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. 3 Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

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(4) 1 Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) 1 Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.



(4) 1 Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3 Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.

(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(6) 1 Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 2 Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.

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§ 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog




§ 4 Veröffentlichung


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Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.



1 Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. 2 Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung


(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,

2. gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,

3. Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,

4. Anschrift der Person nach Nummer 3,

5. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,

6. einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) 1 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:

a) Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,

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b) Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c) Fahrzeitennachweis nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,



b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,

d) Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532x 413 Pixel,

e) den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.

2. Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:

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a) Unionspatent oder Schifferzeugnis und

b) für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2 Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.



a) Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und

b) für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2 Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. 3 Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden. 4 Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen.

(4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1. der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und

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2. im Falle einer elektronischen Antragsstellung die in Absatz 3 genannten Dokumente im Original.



2. die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. 2 Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 3 Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) 1 Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. 2 Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.



§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) 1 Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1 Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. 2 Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

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(3) 1 Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.



(3) 1 Der wichtige Grund ist unverzüglich glaubhaft zu machen. 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 8 Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

(3) 1 Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. 2 Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 3 Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. 4 Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

(4) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 3 Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. 4 Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. 5 An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(7) 1 Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2 Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3 Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(8) 1 Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. 2 In dieses sind mindestens

1. die persönlichen Daten des Prüflings,

2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,

3. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,

4. gewährte Nachteilsausgleiche,

5. Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6. Bewertung der Prüfungsergebnisse,

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7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüflings,



7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,

8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie

9. besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. 3 Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.



§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung


(1) 1 Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2 Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) 1 Die Prüfung wird im Ganzen entweder als 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

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(3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.

(4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten.



(3) 1 Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2 § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.

(4) 1 Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2 Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.

§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen


(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

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(2) Die Prüfung dauert 45 Minuten.



(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.

§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken


(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

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(4) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. 2 Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung.

§ 15 Schifferzeugnis


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(1) 1 Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3 Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 4 Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.



(1) 1 Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2 Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3 Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 4 Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 5 Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.

(2) 1 Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. 2 Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

(3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit.

(4) 1 Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. 2 Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt.



§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.



(1) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2 Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) 1 Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2 Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.



§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses


vorherige Änderung

1 Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.



1 Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.