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Änderung § 5 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung


(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,

2. gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,

3. Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,

4. Anschrift der Person nach Nummer 3,

5. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,

6. einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.

(3) 1 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:

a) Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Sprechfunkzeugnis soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c) Fahrzeitennachweis nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,

(Text neue Fassung)

b) Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,

c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,

d) Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532x 413 Pixel,

e) den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.

2. Für die Prüfungen zum Erwerb der besonderen Berechtigungen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Unionspatent oder Schifferzeugnis und

b) für Risikostrecken den Nachweis der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2 Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.



a) Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und

b) für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung.

2 Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. 3 Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden. 4 Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen.

(4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:

1. der Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und

vorherige Änderung

2. im Falle einer elektronischen Antragsstellung die in Absatz 3 genannten Dokumente im Original.



2. die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original.

(5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

(6) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. 2 Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 3 Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.

(8) 1 Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. 2 Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.

(9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.