Änderung § 7 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 7 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 7 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) 1 Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1 Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. 2 Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der wichtige Grund ist unverzüglich glaubhaft zu machen. 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.




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