Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie der BinSchPersFührEBefähPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses


(Text alte Fassung)

1 Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

 

 
Anzeige