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Abschnitt 5 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)


Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschrift



(1) 1Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der §§ 21 und 22 Absatz 1. 2In Beschlüssen nach § 22 sind nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als Note in Worten auszudrücken.

(2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.

(3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten, die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1 zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden.


Anlage 1 (zu § 21) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

PunkteNote als
Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 22 Absatz 3) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Allgemeine Angaben:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde

2.
Name und Geburtsdatum des Prüflings

3.
Datum des Bestehens der Meisterprüfung

4.
Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional

5.
Bezeichnung und Fundstelle

a)
der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und

b)
der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namenswiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses

Teil B - Prüfungsergebnisse:

1.
Prüfungsteil I Benennung und Bewertung mit Note

2.
Prüfungsteil II Benennung und Bewertung mit Note

3.
Prüfungsteil III Benennung und Bewertung mit Note

4.
Prüfungsteil IV Benennung und Bewertung mit Note

5.
Befreiungen nach § 13

6.
etwaige sonstige zu erbringende Nachweise