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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (12. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Inkrafttreten
1Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Text in der Fassung der Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung B. v. 22. Februar 2022 BGBl. I S. 308 m.W.v. 28. Januar 2022
Frühere Fassungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 (08.03.2022) | Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 22.02.2022 BGBl. I S. 308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. AuslZuschlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
B. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 308
Berichtigung 12. AuslZuschlVÄndVB
... vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 muss wie folgt lauten: „Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 ... 96) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 muss wie folgt lauten: „ Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
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