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Änderung § 16 GAPDZV vom 08.12.2023

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§ 16 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2023 geltenden Fassung
§ 16 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen


(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
 

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