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Änderung § 16 GAPDZV vom 08.12.2023
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§ 16 GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2023 geltenden Fassung | § 16 GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen | |
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. |
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