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Änderung § 27 GAPDZV vom 01.01.2025
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§ 27 GAPDZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 27 GAPDZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände | |
(Text alte Fassung) Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. | (Text neue Fassung) Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. |
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