Änderung Anlage 6 GAPDZV vom 01.01.2025

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Anlage 6 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 6 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

(Text alte Fassung)

Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 33,86 Euro | 32,89 Euro

(Text neue Fassung)

Geplanter Einheitsbetrag | 34,83 Euro | 34,44 Euro | 39,00 Euro | 37,89 Euro




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