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Teil 1 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.


§ 2 Bagatellgrenzen



(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) 1Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. 2Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.