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Änderung § 16 FKüAusbV vom 30.04.2022
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§ 16 FKüAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2022 geltenden Fassung | § 16 FKüAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2022 geltenden Fassung durch B. v. 04.04.2022 BGBl. I S. 690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. 'Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten' mit 70 Prozent, | |
(Text alte Fassung) 3. 'Produkte und Lagerhaltung' mit 20 Prozent sowie | (Text neue Fassung) 2. 'Produkte und Lagerhaltung' mit 20 Prozent sowie |
3. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. 2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. |
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