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Änderung § 16 FKüAusbV vom 30.04.2022

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§ 16 FKüAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2022 geltenden Fassung
§ 16 FKüAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 04.04.2022 BGBl. I S. 690
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. 'Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten' mit 70 Prozent,

(Text alte Fassung)

3. 'Produkte und Lagerhaltung' mit 20 Prozent sowie

(Text neue Fassung)

2. 'Produkte und Lagerhaltung' mit 20 Prozent sowie

3. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent.

(2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.