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Änderung § 7 BMeldDigiV vom 01.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BMeldDigiV, alle Änderungen durch Artikel 6 TerrOIBGEG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der BMeldDigiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 7 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister | |
(1) 1 Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0206, 3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0305, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, 6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0606, 7. | Geschlecht | 0701, 8. | zum gesetzlichen Vertreter: | 0001, 0916, a) Familienname | 0902 bis 0903, b) Vornamen | 0904, c) Doktorgrad | 0905, d) Anschrift | 0907a, 1200 bis 1212, e) Geburtsdatum | 0906, f) Geschlecht | 0917, g) Sterbedatum | 0915, 9. | derzeitige Staatsangehörig- keiten | 1001 bis 1004, 10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1101, 1104, 11. | derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeits- bereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland | 1200 bis 1223, 12. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland | 1301 bis 1314, 13. | Familienstand, bei Verheirate- ten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begrün- dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart- nerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1409, 14. | zum Ehegatten oder Lebens- partner | 0001, a) Familienname | 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, b) Vornamen | 1503, 1519, c) Geburtsname | 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, d) Doktorgrad | 1504, 1520, e) Geburtsdatum | 1505, 1521, | f) Geschlecht | 1506, 1522, g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbe- reichs der Meldebehörde | 1508, 1524, 1200 bis 1213a, h) Sterbedatum | 1516, 1532, 15. | zu minderjährigen Kindern | 0001, a) Familienname | 1601 bis 1602, b) Vornamen | 1603, c) Geburtsdatum | 1604, d) Geschlecht | 1604a, e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212, f) Sterbedatum | 1605, 16. | Ausstellungsbehörde, Aus- stellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personal- ausweises, vorläufigen Perso- nalausweises oder Ersatz- Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Aus- stellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personal- ausweises und der eID-Karte | 1700 bis 1711, 1715 bis 1719, | |
(Text alte Fassung) 17. | die AZR-Nummer und die Seriennummer des Ankunfts- nachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes | 1712, 1712a, | (Text neue Fassung) 17. | die AZR-Nummer | 1712, 1712a, |
18. | Auskunfts- und Übermitt- lungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes | 1801 bis 1802, 19. | die Tatsache, dass die betroffene Person | a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit aus- geschlossen ist | 2101 bis 2103, b) als Unionsbürger (§ 6 Ab- satz 3 Satz 1 des Europa- wahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts we- gen in ein Wählerverzeich- nis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörper- schaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerver- zeichnis eingetragen war | 2104 bis 2106, 20. | die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religions- gesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts | 1102, 1103, 21. | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben- ordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungs- merkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung | 2701, 2702, 22. | die Tatsache, dass Passver- sagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal- ausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302, 23. | die Tatsache, dass die deut- sche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörig- keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401, | |
24. | die Anschrift vom 1. Septem- ber 1939 derjenigen Ein- wohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen | 3991, 25. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitz- verbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis oder das Waffenbesitzverbot erstmals erlassen worden ist | 2601, 2602, 2603, 2604, 26. | die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoff- gesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung | 2801, 2802, 27. | den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers | 3001, 3002, 28. | die Tatsache, dass ein Ein- wohner bereits vor der Wehr- erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist | 3101. | 24. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitz- verbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist | 2601, 2602, 2603, 2604, 25. | die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoff- gesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung | 2801, 2802, 26. | den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers | 3001, 3002, 27. | die Tatsache, dass ein Ein- wohner bereits vor der Wehr- erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist | 3101. |
2 Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. (2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten. (3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt. |
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