Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BMeldDigiV am 01.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 3 der BMeldDÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMeldDigiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Elektronische Anmeldung


(1) 1 Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:


1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. | zum gesetzlichen Vertreter: | 0001,

(Text neue Fassung)

8. | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung | 2701,

9. |
zum gesetzlichen Vertreter: | 0001,

a) Familienname | 0902 bis 0903,

b) Vornamen | 0904,

c) Doktorgrad | 0905,

d) Anschrift | 0907a,
1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum | 0906,

f) Geschlecht | 0917,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

10.
| rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11.
| derzeitige Anschriften | 1201 bis 1213,

12.
| Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305,

13.
| Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14.
| zum Ehegatten oder Lebens-
partner: | 0001,



10. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

11.
| rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

12.
| derzeitige Anschriften | 1201 bis 1213,

13.
| Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305,

14.
| Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

15.
| zum Ehegatten oder Lebens-
partner: | 0001,

a) Familienname | 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,

b) Vornamen | 1503, 1519,

c) Geburtsname | 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,

d) Doktorgrad | 1504, 1520,

e) Geburtsdatum | 1505, 1521,

f) Geschlecht | 1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde | 1508, 1524,
1200 bis 1213a,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. | zu minderjährigen Kin-
dern: | 0001,



16. | zu minderjährigen Kin-
dern: | 0001,

a) Familienname | 1601 bis 1602,

b) Vornamen | 1603,

c) Geburtsdatum | 1604,

d) Geschlecht | 1604a,

e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212,

vorherige Änderung

16. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
Gültigkeitsdauer und Serien-
nummer der eID-Karte | 1700 bis 1709,
1715 bis 1717,

17.
| Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1802,

18.
| AZR-Nummer | 1712,

19.
| für die Ausstellung von Pässen
und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302.


2 Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 3 Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.



17. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
Gültigkeitsdauer und Serien-
nummer der eID-Karte | 1700 bis 1709,
1715 bis 1717,

18.
| Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1802,

19.
| AZR-Nummer | 1712,

20.
| für die Ausstellung von Pässen
und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302.


2 Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 3 Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(2) 1 Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:


1.
| Name und Anschrift des Woh-
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den
Namen des Eigentümers | 3001, 3002,

2. | Einzugsdatum | 1301,

3. | Anschrift der Wohnung,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung | 1201 bis 1213,

4. | Auszugsdatum, sofern es vom
Einzugsdatum abweicht | 1306.


2 Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.

(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.