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Änderung Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 01.07.2024

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)