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Änderung § 29 StBVV vom 01.07.2020
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§ 29 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 29 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Text alte Fassung) § 29 Teilnahme an Prüfungen | (Text neue Fassung)§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen |
(Textabschnitt unverändert) Der Steuerberater erhält | |
1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; | 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; |
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-99495.htm