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Änderung § 17 PostSchliV vom 19.07.2024
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§ 17 PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 17 PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zugangsvermutung | |
Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. |
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