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Änderung § 17 PostSchliV vom 19.07.2024

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§ 17 PostSchliV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 17 PostSchliV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 331
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zugangsvermutung


Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.



 

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