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Synopse aller Änderungen der PostSchliV am 19.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Artikel 35 des PostModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSchliV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) Auf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen: | (Text neue Fassung) Auf Grund des § 34 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) in Verbindung mit § 1 der PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen: |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes. | (1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes. |
§ 5 Antragstellung | |
(1) 1 Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. 2 Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit. (2) Der Antrag muss enthalten: 1. die Benennung des Antragstellers, des Antragsgegners und des Antragsziels, | |
2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen, ergeben können, | 2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen ergeben können, |
3. die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner vorausgegangen ist, 4. die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem Streitgegenstand rechtshängig ist, 5. die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine Sonderbedingungen vereinbart wurden, 6. die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und 7. die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das Vorbringen des Antragstellers stützen. (3) 1 Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen. 2 Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. (4) 1 Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2 Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. | |
§ 7 Ablehnungsgründe | |
(1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt, 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist, | |
3. im Falle einer Antragstellung durch einen Verbraucher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, | 3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist, |
4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf Verjährung beruft, b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, 5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist, 6. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an, 7. der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überschreitet oder 8. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil a) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. (2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit. (3) 1 Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. 2 Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. (4) 1 Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2 Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. 3 Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort. | |
§ 17 Zugangsvermutung | |
Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. | Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten *) Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. --- *) Anm. d. Red.: die Inkrafttretensregelung zu dieser Änderung ist sehr wahrscheinlich fehlerhaft und bis 1.1.25 müsste noch 'dritten' statt 'vierten' gelten, siehe Artikel 43 Abs. 2 G. v. 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) |
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