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Änderung § 1 PostSchliV vom 19.07.2024
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§ 1 PostSchliV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 1 PostSchliV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes. |
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