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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung



In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

1.
die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,

2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.


§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. 2In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.

(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.


§ 72 Durchführung der Klausuren



(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.

(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 2Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 3Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung



(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

3.
gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie

4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.


§ 74 Bewertung der Klausuren



(1) 1Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. 2Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung



(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.


§ 76 Bestehen der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.