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Änderung § 34 OGErzeugerOrgDV vom 12.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung
§ 34 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft

1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder

2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,

so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.

(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft

1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder

2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,

(Text alte Fassung)

so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.

(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus.

(Text neue Fassung)

so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.

(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die Landesstelle die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus.

(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)