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Abschnitt 8 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 38 Muster und Formulare



1Für alle Anträge und Meldungen können die Landesstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. 2Sofern die Landesstellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.


§ 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung



Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.


§ 40 Übergangsbestimmungen



(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor,

1.
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu seinem Ende weiterläuft, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiteranzuwenden,

2.
die bis zum 15. September 2022 bei der Landesstelle ein operationelles Programm unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen beantragt hat und deren operationelles Programm bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von der Landesstelle genehmigt wurde, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2025 weiteranzuwenden.

(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.