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Abschnitt 5 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter



Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,

2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

3.
verbraucht werden

a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.


§ 46 Messung und Schätzung



(1) 1Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. 2Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

1.
für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder

2.
die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) 1In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. 2Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. 3Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. 4Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) 1Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

1.
die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,

2.
die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,

3.
die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,

4.
die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,

5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und

6.
eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

2Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. 3Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

(5) 1Bei der Berechnung der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch), berücksichtigt werden. 2Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. 3Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,

2.
es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,

3.
die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und

4.
eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.