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Teil 5 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 5 Koordinierungsausschuss

§ 86 Bildung und Mitglieder



(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und

2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.

(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.


§ 87 Aufgaben



Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

1.
Richtlinien aufzustellen für

a)
die Stoffgliederungspläne,

b)
die Lehrpläne,

c)
die ergänzenden und fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,

d)
die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie

e)
die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,

2.
Maßnahmen zu empfehlen, die

a)
die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie

b)
der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbildungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung dienen,

3.
Erfahrungen auszutauschen über

a)
die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und

b)
die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie

4.
Tagungen vorzubereiten

a)
für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und

b)
für die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungseinrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie

5.
Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.


§ 88 Berechtigungen der Mitglieder



Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt,

1.
Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtungen und besonderen Einrichtungen, die der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, zu nehmen sowie

2.
an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes einschließlich der Beratungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.


§ 89 Arbeitsausschüsse



(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.