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Teil 3 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

Teil 3 Ermittlung von Entgelten und Kosten

§ 14 Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen



(1) Für die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen nach § 23a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1Der Betreiber der LNG-Anlage hat im Rahmen der Ermittlung der Entgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem den Maßgaben des § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. 2Die Kosten sind jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren nach der in § 21 Absatz 1 beschriebenen Methodik zu ermitteln. 3Der bei Anwendung des Entgeltsystems prognostizierte Gesamterlös eines Betreibers einer LNG-Anlage soll der Summe seiner Kosten nach Satz 2 entsprechen. 4Bestandteil der Genehmigung ist auch der Startpreis nach § 9 Absatz 4 Satz 6 Nummer 6.

(3) Die Verprobung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 muss vom Betreiber der LNG-Anlage in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise schriftlich oder elektronisch dokumentiert und der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

(4) Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, sowie die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, sind auf Betreiber von LNG-Anlagen nicht anzuwenden.


§ 15 Grundsätze der Kostenermittlung



(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten der LNG-Anlage sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers einer LNG-Anlage entsprechen.

(2) 1Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. 2Die Kosten haben sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 16, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 17, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 18 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 19 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 20 zusammen zu setzen. 3Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 bei der Bestimmung der Kosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich „Betrieb von LNG-Anlagen" beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

(4) 1Einzelkosten der LNG-Anlage sind der LNG-Anlage direkt zuzuordnen. 2Kosten der LNG-Anlage, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung der LNG-Anlage zuzuordnen. 3Die zugrunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. 4Betreiber einer LNG-Anlage haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. 5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern einer LNG-Anlage für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage kann Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlage wäre. 2Der Betreiber der LNG-Anlage hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) 1Erbringt ein Unternehmen gegenüber dem Betreiber einer LNG-Anlage Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen. 2Gehört das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder ein Gesellschafter des Betreibers der LNG-Anlage zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, so darf der Betreiber der LNG-Anlage die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. 3Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von einem anderen Unternehmen, das ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Unternehmen gehört, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. 4Gehört das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, so darf der Betreiber der LNG-Anlage die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber der LNG-Anlage die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. 5Der Betreiber der LNG-Anlage hat die erforderlichen Nachweise zu führen.


§ 16 Aufwandsgleiche Kostenpositionen



(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.

(2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.


§ 17 Kalkulatorische Abschreibungen



(1) 1Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Anlagenbetriebs muss die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Kosten in Ansatz gebracht werden (kalkulatorische Abschreibungen). 2Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) 1Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu den jeweiligen im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagegüter erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten). 2Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Entgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. 3Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter einer LNG-Anlage müssen ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode ermittelt werden.

(4) 1Die kalkulatorischen Abschreibungen müssen jährlich auf Grundlage der kalkulatorischen Nutzungsdauer nach den Maßgaben des Absatzes 5 vorgenommen werden. 2Die Nutzungsdauer muss für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung grundsätzlich unverändert bleiben. 3Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. 4Dabei muss jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde gelegt werden.

(5) 1Die kalkulatorische Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegüter nach Absatz 4 hat der erwarteten Betriebsdauer zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens fünf Jahre. 2Sie muss der Bundesnetzagentur vom Betreiber der LNG-Anlage mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt werden. 3Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter erforderlich sind.

(6) 1Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums null. 2Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. 3Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. 4In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. 5Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. 6Es darf keine Abschreibung unter null erfolgen.

(7) Das Verbot von Abschreibungen unter null ist ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen anzuwenden.


§ 18 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung



(1) 1Die Verzinsung des vom Betreiber einer LNG-Anlage eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1.
des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen der LNG-Anlage bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und

2.
der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und der Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil

sowie unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. 3Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. 4Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 5Soweit das nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 4 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2Es muss jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen angesetzt werden:

1.
Rückstellungen,

2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,

3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber der LNG-Anlage zinslos zur Verfügung stehen, und

5.
Zuschüsse.

(3) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital des Betreibers der LNG-Anlage anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. 2Der Zinssatz nach Satz 1 ist anzuwenden, solange und soweit die Bundesnetzagentur nicht nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes etwas Abweichendes festgelegt hat, jedenfalls aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

(4) 1Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als arithmetisches Mittel aus dem auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr bezogenen Durchschnitt der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen und Zinsreihen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen und

2.
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über eine Million Euro bei einer anfänglichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu fünf Jahren.

2Weitere Zuschläge sind unzulässig.


§ 19 Kalkulatorische Steuern



Im Rahmen der Ermittlung der Kosten der LNG-Anlage kann die der LNG-Anlage sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.


§ 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge



1Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. 2Dies betrifft insbesondere:

1.
aktivierte Eigenleistungen,

2.
Zins- und Beteiligungserträge,

3.
Zuschüsse oder

4.
sonstige Erträge und Erlöse.


§ 21 Plan-Ist-Kosten-Abgleich



(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss nach Abschluss eines Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz ermitteln zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Entgelten erzielten Erlösen und

2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Kosten.

2Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. 3Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. 4Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. 5Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. 6Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres ist annuitätisch über bis zu fünf der auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Kosten zu verteilen. 7Der Zeitraum, über den die Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber einer LNG-Anlage jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und darf nicht länger sein als die voraussichtlich verbleibende Betriebsdauer der LNG-Anlage. 8Die Annuitäten sind gemäß Satz 4 zu verzinsen.

(2) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ermitteln und die Höhe dieser Kosten und deren Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur hat die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu prüfen und diese binnen sechs Monaten nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. 4Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung erteilt, darf der Betreiber der LNG-Anlage die von ihm ermittelten zu erwartenden Kosten für seine Entgeltbildung ansetzen. 5Abweichend von Satz 1 genügt es für die zu erwartenden Kosten für die Kalenderjahre 2022 und 2023, wenn diese Kosten spätestens mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt werden. 6Für Kalenderjahre ab 2024 kann die Bundesnetzagentur einen späteren Übermittlungszeitpunkt anerkennen, wenn die Prüfung voraussichtlich weniger als sechs Monate in Anspruch nehmen wird. 7Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 8Die Bundesnetzagentur kann die geltend gemachten Kosten unter Anwendung eines pauschalen Abschlags genehmigen, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(3) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten zu ermitteln und die Höhe dieser Kosten und deren Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur hat die für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu prüfen und diese binnen 18 Monaten nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. 4Sie ist dabei an ihre Prüfungsfeststellungen in der Genehmigung der Plankosten nach Absatz 2 Satz 3 für das betreffende Kalenderjahr nicht gebunden. 5Wird keine Genehmigung erteilt, darf der Betreiber der LNG-Anlage die Kosten bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Absatz 1 ansetzen. 6Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 7Die Bundesnetzagentur kann die geltend gemachten Kosten unter Anwendung eines pauschalen Abschlags genehmigen, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wurden.