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Änderung § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 vom 23.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023 *), außer Kraft.


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*) Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 wurde am 22. Dezember 2023 verkündet.



 
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