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Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „von" das Wort „der" eingefügt und werden die Wörter „oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe „3, 4 und 5" ersetzt.
- bb)
- Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen."
- c)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschusses" ein Komma und die Wörter „des Abschlags" eingefügt.
- d)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschusses" die Wörter „oder eines Abschlags" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2022.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Christian Lindner
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15572/index.htm