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Änderung § 2 WPersAV vom 09.08.2019
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§ 2 WPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 2 WPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. |
(2) 1 Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. 2 Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind. (3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. |
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