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§ 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung nach dem Muster der Anlage 3,

2.
ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes e.V., der Feuerwehr, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe.

(3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bescheinigung der Nachweis darüber, daß der Antragsteller bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Untersuchungen und Behandlungen von Sehschwächen, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat.

(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

 
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Zitierungen von § 4 OrthoptAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 OrthoptAPrV (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen." 12. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. ...