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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.



 

Zitierungen von § 15 OrthoptAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 OrthoptAPrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist