Start
>
OrthoptAPrV
>
§ 15
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
V. v. 21.03.1990
BGBl. I S. 563
; zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 15 Vorschriften zitiert
§ 14
←
→
§ 15a
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen des
Orthoptistengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
5
aus.
§ 14
←
→
§ 15a
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 15 OrthoptAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthoptAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 OrthoptAPrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in OrthoptAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/1560/a22129.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed