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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1990 S. 570)
Zitierungen von Anlage 4 OrthoptAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthoptAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 OrthoptAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 20 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... durch das Wort „Prüfungen" ersetzt. 5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt: „Anlage 4a (zu § 16a ...
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