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Anlage 5
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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
V. v. 21.03.1990
BGBl. I S. 563
; zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 15 Vorschriften zitiert
Anlage 4b
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Anlage 6
Anlage 5 (zu §
15
) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1990 S. 571)
Anlage 4b
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Anlage 6
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Zitierungen von
Anlage 5 OrthoptAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthoptAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 OrthoptAPrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
5
...
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