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Änderung § 4a IntV vom 01.02.2023
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§ 4a IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung | § 4a IntV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
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(Text alte Fassung) § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung | (Text neue Fassung)§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen |
(1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. 2 Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. | (1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. 2 Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. 3 Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 4 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht. | |
(3) 1 Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2 Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf. | |
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