Tools:
Update via:
Änderung § 4a IntV vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. IntVÄndV am 1. März 2012 und Änderungshistorie der IntVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4a IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 4a IntV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen |
(1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn 1. sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder 2. eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind. 2 Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 3 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen. (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht. (3) 1 Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2 Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1561/al0-32560.htm