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Änderung § 10 IntV vom 01.03.2012
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§ 10 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 10 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Grundstruktur des Integrationskurses | |
(Text alte Fassung) (1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. |
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache. |
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