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Änderung § 4a IntV vom 28.10.2015
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§ 4a IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 4a IntV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
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(Text alte Fassung) § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung | (Text neue Fassung)§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen |
(1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. (2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. | (1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn 1. sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder 2. eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind. 2 Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 3 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen. (2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht. (3) 1 Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2 Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf. |
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